Anmeldung zur Abfallentsorgung, Anzeigen von Änderungen

Alle Personen, die auf einem Grundstück wohnen und mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, müssen zur öffentlichen Abfallentsorgung angemeldet werden. Das bedeutet, dass alle Bürger mit erstem Wohnsitz im Landkreis Börde zur Zahlung der Abfallentsorgungsgebühr verpflichtet sind.
Gleiches gilt für Betreiber eines Gewerbes bzw. einer Einrichtung.


Bitte beachten Sie: 


Mit der einwohnermelderechtlichen Anmeldung eines Bürgers in einer Stadt oder Gemeinde des Landkreises Börde bzw. der Anmeldung beim Gewerbeamt ist nicht gleichzeitig eine Anmeldung zur Abfallentsorgung verbunden.


Hierzu bedarf es einer gesonderten Anmeldung beim Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" durch den Grundstückseigentümer oder Vermieter bei Wohngrundstücken bzw. den Gewerbetreibenden.
Mieter sind zu einer Anmeldung nicht berechtigt.

Die Anmeldung kann formlos schriftlich oder durch persönliches Vorsprechen beim Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" erfolgen. Eine telefonische Anmeldung oder eine Anmeldung per E-Mail ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

 
Im Rahmen der Anmeldung zur Abfallentsorgung werden folgende Angaben benötigt: 

 
-
  Name und Adresse des Grundstückseigentümers, Vermieters oder Verwalters bzw. des Gewerbetreibenden;
-
  Eigentumsnachweis (z.B. Grundbuchauszug), bei Verwaltern Verwaltungsvollmacht, bei Gewerbebetreibern Gewerbeanmeldung
-
  wenn von der Adresse abweichend, anzumeldendes Grundstück bzw. Standort des Gewerbes /  der Einrichtung
-
  Anzahl der auf dem Grundstück melderechtlich erfassten Personen bzw. der im Gewerbe beschäftigten Personen
-
  Datum des Einzuges oder Bezuges des Hauses oder der Wohnung  

 
Im Rahmen der Um- und Abmeldung werden folgende Angaben benötigt: 


-  Eigentumsnachweis (z.B. Grundbuchauszug), bei Gewerbebetreibern Gewerbeabmeldung  bzw. -stilllegung
-
   Nachweis über die Änderung der Personenzahl (z.B. Bescheinigung der Einwohnermeldebehörde, Kopie der Sterbeurkunde)

Bitte zeigen Sie bitte jede Änderung (An-, Um- und Abmeldung) auf Ihrem Grundstück innerhalb eines Monats an.
Diese Anzeigepflicht ist in der Abfallentsorgungssatzung geregelt. Vorsorglich macht der Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" darauf aufmerksam, dass ein Verstoß gegen die Regelung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.