Landkreis Börde
Der Landrat
Benutzungsordnung
für die Umladestation „Wanzleben“ vom 06.12.2007
in der geänderten Fassung vom 25.09.2008
§ 1 Rechtsgrundlagen
Auf der Grundlage des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2005 (GVBl. S. 698) und nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 der Abfallsatzung des Landkreises Bördekreis wird für die Umladestation „Wanzleben“ die nachfolgende Benutzungsordnung erlassen.
§ 2 Allgemeines
(1) Der Landkreis Börde betreibt die Umladestation „Wanzleben“ als öffentliche Einrichtung und beauftragt die Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (im Weiteren Betreiber genannt) mit dem Betrieb der Umladestation.
(2) Die Umladestation dient zur Annahme und Umladung von Abfällen aus privaten Haushaltungen sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.
(3) Die Umladestation befindet sich auf dem Betriebsgelände des Betreibers, (An der Alten Tonkuhle 9 in 39164 Wanzleben).
(4) Mit dem Zutritt zum Betriebsgelände der Umladestation und der Anlieferung von Abfällen erkennt der Benutzer (Anlieferer) diese Benutzungsordnung an.
(5) Der Betreiber kann die Annahme von Abfällen ablehnen, wenn der Anlieferer die Vorschriften dieser Benutzungsordnung nicht beachtet.
§ 3 Einzugsgebiet und Geltungsbereich
(1) Das Einzugsgebiet ist der Landkreis Börde. Auf der Umladestation dürfen keine Abfälle, die außerhalb des Landkreises Börde entstanden sind, angeliefert werden.
(2) Die Benutzungsordnung gilt für:
- Anlieferer von Abfällen, die die Entsorgung von zu beseitigenden Abfällen aus privaten
Haushaltungen, aus sonstigen Herkunftsbereichen sowie ordnungswidrig abgelagerten
Abfällen als beauftragte Dritte im Landkreis Börde durchführen,
- Eigenanlieferer von Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und aus sonstigen
Herkunftsbereichen in Kleinstmengen bis 200 kg (bis 0,75 qm) je Anlieferung
- gewerbliche Anlieferer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen.
(3) Der Entsorgungsumfang richtet sich nach der von der Genehmigungsbehörde zugelassenen Positivliste für die Umladestation „Wanzleben“ (Anlage 1).
§ 4 Anlieferung und Verhalten auf der Umladestation
(1) Anlieferer ist diejenige natürliche oder juristische Person, die Abfälle auf der Umladestation übergibt.
(2) Die Anlieferer und seine Erfüllungsgehilfen haben den Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten. Der Anlieferer übernimmt, sofern er sich Erfüllungsgehilfen bedient, die Informationspflicht gegenüber den Partnern.
(3) Jeder Anlieferer hat sich vor Befahren des Betriebsgeländes in der Eingangskontrolle zu melden und über Herkunft, Menge und Zusammensetzung der Abfälle Auskunft zu geben. Zu jeder Anlieferung auf der Umladestation ist eine Anlieferungserklärung/Wägeschein entsprechend Anlage 2 zu erstellen. Die Abfallmenge wird durch das Annahmepersonal mittels Wägung ermittelt und bildet die Grundlage der Entgeltfestsetzung. Bei Ausfall der Waage wird durch das Betriebspersonal der Umladestation das Volumen des angelieferten Abfalls geschätzt und mit dem entsprechenden Umrechnungsfaktor das Gewicht ermittelt.
(4) Bestehen bei der Anlieferung des Abfalls berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der genannten Angaben, so prüft das Betriebspersonal die Zulässigkeit der Annahme auf der Umladestation. In Zweifelsfällen ist der Abfall sicherzustellen und eine Deklarationsanalyse durchzuführen. Die entstehenden Kosten trägt der Anlieferer.
(5) Das Betriebspersonal ist berechtigt, die Abfälle bei der Entladung zu kontrollieren und daraufhin zu prüfen, ob die gelieferten Abfälle den zugelassenen Abfallarten entsprechen. Stimmen die abgeladenen Abfälle nicht mit dem Angezeigten überein bzw. entsprechen diese nicht den zugelassenen Abfallarten so kann das Betriebspersonal der Umladestation das Wiederaufladen und Abfahren der gesamten Ladung durch den Anlieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen verlangen. Weiterhin behält sich der Betreiber vor, solche Abfälle auf Kosten der Anlieferer abzutransportieren oder eventuell notwendige Zusatzhandlungen auf Kosten der Anlieferer vorzunehmen. Einzelne, erst beim Entladen erkennbare gefährliche Teile werden aussortiert, gesondert gelagert und ordnungsgemäß entsorgt.
(6) Die Anlieferfahrzeuge haben unmittelbar nach der Entladung das Betriebsgelände der Umladestation zu verlassen. Abfallsammelfahrzeuge der vom Landkreis Börde beauftragten Entsorgungsunternehmen werden vorrangig vor anderen Anlieferern abgefertigt.
(7) Für schadstoffhaltige Haushaltsabfälle und für Elektro- und Elektronikgeräte sowie für Altpapier und für biologisch abbaubare Abfälle sind im Eingangsbereich der Umladestation Annahmestellen vorhanden.
(8) Auf dem Betriebsgelände der Umladestation besteht Rauchverbot sowie ein Verbot des Umgangs mit offenem Feuer.
(9) Die Benutzung der Umladestation kann allgemein oder im Einzellfall untersagt werden, wenn Betriebsstörungen zu erwarten sind, Benutzer den Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandeln oder den Weisungen des Betriebspersonals nicht Folge leisten.
§ 5 Öffnungszeiten
Die Umladestation ist Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr, für Privatpersonen zusätzlich jeden 1. Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.
An Feiertagen bleibt die Umladestation geschlossen.
§ 6 Haftung und Schadensersatz
(1) Für Schäden, die Fahrzeuge oder Bedienstete des Anliefers verursachen, haftet der Anlieferer gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dritte können aus dieser Regelung keine Ansprüche herleiten.
(2) Für Schäden, die durch falsche Deklaration der übergebenen Abfälle oder durch das Entladen bzw. durch den Versuch der Übergabe nicht zugelassener Abfälle auf der Umladestation an Personen, Fahrzeugen und Anlagen entstehen, haftet der Anlieferer unbeschränkt.
(3) Der Landkreis Börde sowie der Betreiber der Umladestation haften nicht für Schäden unbefugter Benutzer und für den möglichen Missbrauch der Abfälle nach Entwendung.
(4) Jeder Benutzer hat sich auf die besonderen, mit dem Betrieb der Umladestation verbundenen Gefahren einzustellen. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(5) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen diese Benutzungsordnung Schadensersatzforderungen seitens des Betreibers der Umladestation zur Folge haben können.
§ 7 Entgelte
(1) Für die Annahme, das Lagern, Umschlagen, Befördern und Zuführung zur weiteren Behandlung von Abfällen wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.
(2) Die
Entgeltpflicht entsteht, sobald das Betriebspersonal den Abfall übernommen hat.
(3) Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich aus dem jeweiligen Gewicht (durch
Wägung) und dem Entgelt je t/Abfallart. Die Bestimmung der Abfallart erfolgt
durch das Betriebspersonal der Umladestation. Die Höhe des Entgeltes je
t/Abfallart ergibt sich aus der Entgeltliste für die Umladestation (Anlage 3).
(4) Die Abrechnung erfolgt durch Rechnungslegung. Der Betreiber ist bevollmächtigt die Rechnungslegung für gewerbliche Anlieferer im eigenen Namen und mit Ausweis der Umsatzsteuer vorzunehmen.
(5) Für die Eigenanlieferung von Kleinmengen (bis max. 0,75 qm) wird abweichend von den Regelungen der Absätze 3 und 4 ein Entgelt, einschließlich Umsatzsteuer entsprechend Entgeltliste Kleinanlieferungen (Anlage 4) erhoben. Der Betreiber ist bevollmächtigt die Annahme gegen Barkasse im eigenen Namen vorzunehmen.
(6) Die Verfolgung von Zahlungsrückständen wird vom Betreiber wahrgenommen. Bei Anlieferern mit Zahlungsrückständen kann Barzahlung verlangt werden.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Die Erste Änderung zur Benutzungsordnung tritt rückwirkend zum 08.09.2008 in Kraft.
Anlagen:
Anlage 1 = Positivliste
Anlage 2 = Anlieferungserklärung/Wägeschein;
Anlage 3 = Entgeltliste
Anlage 4 = Entgeltliste Kleinannahmestelle