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Landkreis Börde
Benutzungsordnung
§ 1 Rechtsgrundlagen
(2) Die Umladestation dient zur Annahme und Umladung von Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen sowie aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. (3) Die Umladestation befindet sich auf dem Betriebsgelände des Betreibers (Meitzendorfer Str. 2 in 39626 Wolmirstedt/OT Elbeu). (4) Mit dem Zutritt zum Betriebsgelände der Umladestation und der Anlieferung von Abfällen erkennt der Benutzer (Anlieferer) diese Benutzungsordnung an. (5)
Der Betreiber kann die Annahme von Abfällen ablehnen, wenn der
Anlieferer die Vorschriften dieser Benutzungsordnung nicht beachtet.
§ 3 Einzugsgebiet und Geltungsbereich (2)
Die Benutzungsordnung gilt für: (3) Der Entsorgungsumfang richtet sich nach der von der Genehmigungsbehörde zugelassenen Positivliste für die Umladestation „Wolmirstedt“ (Anlage 1).
(2) Die Anlieferer und seine Erfüllungsgehilfen haben den Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten. Der Anlieferer übernimmt, sofern er sich Erfüllungsgehilfen bedient, die Informationspflicht gegenüber den Partnern. (3) Jeder Anlieferer hat sich vor Befahren des Betriebsgeländes in der Eingangskontrolle zu melden und über Herkunft, Menge und Zusammensetzung der Abfälle Auskunft zu geben. Zu jeder Anlieferung auf der Umladestation ist eine Anlieferungserklärung/Wägeschein entsprechend Anlage 2 zu erstellen. Die Abfallmenge wird durch das Annahmepersonal mittels Wägung ermittelt und bildet die Grundlage der Entgeltfestsetzung. Bei Ausfall der Waage wird durch das Betriebspersonal der Umladestation das Volumen des angelieferten Abfalls geschätzt und mit dem entsprechenden Umrechnungsfaktor das Gewicht ermittelt. (4) Bestehen bei der Anlieferung des Abfalls berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der genannten Angaben, so prüft das Betriebspersonal die Zulässigkeit der Annahme auf der Umladestation. In Zweifelsfällen ist der Abfall sicherzustellen und eine Deklarationsanalyse durchzuführen. Die entstehenden Kosten trägt der Anlieferer. (5) Das Betriebspersonal ist berechtigt, die Abfälle bei der Entladung zu kontrollieren und daraufhin zu prüfen, ob die gelieferten Abfälle den zugelassenen Abfallarten entsprechen. Stimmen die abgeladenen Abfälle nicht mit dem Angezeigten überein bzw. entsprechen diese nicht den zugelassenen Abfallarten so kann das Betriebspersonal der Umladestation das Wiederaufladen und Abfahren der gesamten Ladung durch den Anlieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen verlangen. Weiterhin behält sich der Betreiber vor, solche Abfälle auf Kosten der Anlieferer abzutransportieren oder eventuell notwendige Zusatzhandlungen auf Kosten der Anlieferer vorzunehmen. Einzelne, erst beim Entladen erkennbare gefährliche Teile werden aussortiert, gesondert gelagert und ordnungsgemäß entsorgt. (6) Die Anlieferfahrzeuge haben unmittelbar nach der Entladung das Betriebsgelände der Umladestation zu verlassen. Abfallsammelfahrzeuge der vom Landkreis Börde beauftragten Entsorgungsunternehmen werden vorrangig vor anderen Anlieferern abgefertigt. (7) Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle sowie für Elektro- und Elektronikgeräte können im Eingangsbereich der Umladestation kostenlos abgegeben werden. (8) Auf dem Betriebsgelände der Umladestation besteht Rauchverbot sowie ein Verbot des Umgangs mit offenem Feuer. (9)
Die Benutzung der Umladestation kann allgemein oder im Einzellfall
untersagt werden, wenn Betriebsstörungen zu erwarten sind, Benutzer den
Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandeln oder den Weisungen des
Betriebspersonals nicht Folge leisten.
§ 5 Öffnungszeiten An Feiertagen bleibt die Umladestation geschlossen. (2) Für Schäden, die durch falsche Deklaration der übergebenen Abfälle oder durch das Entladen bzw. durch den Versuch der Übergabe nicht zugelassener Abfälle auf der Umladestation an Personen, Fahrzeugen und Anlagen entstehen, haftet der Anlieferer unbeschränkt. (3) Der Landkreis Börde sowie der Betreiber der Umladestation haften nicht für Schäden unbefugter Benutzer und für den möglichen Missbrauch der Abfälle nach Entwendung. (4) Jeder Benutzer hat sich auf die besonderen, mit dem Betrieb der Umladestation verbundenen Gefahren einzustellen. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. (5)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen diese
Benutzungsordnung Schadensersatzforderungen seitens des Betreibers der
Umladestation zur Folge haben können.
§ 7 Entgelte (2) Die Entgeltpflicht entsteht, sobald das Betriebspersonal den Abfall übernommen hat. (3) Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich aus dem jeweiligen Gewicht (durch Wägung) und dem Entgelt je t/Abfallart. Die Bestimmung der Abfallart erfolgt durch das Betriebspersonal der Umladestation. Die Höhe des Entgeltes je t/Abfallart ergibt sich aus der Entgeltliste für die Umladestation. (4) Die Abrechnung erfolgt durch Rechnungslegung. Der Betreiber ist bevollmächtigt die Rechnungslegung für gewerbliche Anlieferer im eigenen Namen und mit Ausweis der Umsatzsteuer vorzunehmen. (5) Für die Eigenanlieferung von Kleinmengen (bis max. 0,75 qm) wird abweichend von den Regelungen der Absätze 3 und 4 ein Entgelt, einschließlich Umsatzsteuer entsprechend Entgeltliste Kleinanlieferungen (Anlage 4) erhoben. Der Betreiber ist bevollmächtigt die Annahme gegen Barkasse im eigenen Namen vorzunehmen. (6) Die Verfolgung von Zahlungsrückständen wird vom Betreiber wahrgenommen. Bei Anlieferer mit Zahlungsrückständen kann Barzahlung verlangt werden.
Anlagen:
Anlage 1 = Positivliste
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