Landkreis Börde
Der Landrat

 Benutzungsordnung

für die Umladestation „Wolmirstedt“ vom 06.12.2007

in der geänderten Fassung vom 25.09.2008
 

§ 1 Rechtsgrundlagen
Auf der Grundlage des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522) und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2005 (GVBl. S. 698), und nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Ohrekreis vom 14. Dezember 2007 wird für die Umladestation „Wolmirstedt“ die nachfolgende Benutzungsordnung erlassen.


§ 2 Allgemeines

(1) Der Landkreis Börde betreibt die Umladestation „Wolmirstedt“ als öffentliche Einrichtung und beauftragt die Abfallentsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH Wolmirstedt (im Weiteren Betreiber genannt) mit dem Betrieb der Umladestation.

(2) Die Umladestation dient zur Annahme und Umladung von Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen sowie aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 

(3) Die Umladestation befindet sich auf dem Betriebsgelände des Betreibers (Meitzendorfer Str. 2 in 39626 Wolmirstedt/OT Elbeu).

(4) Mit dem Zutritt zum Betriebsgelände der Umladestation und der Anlieferung von Abfällen erkennt der Benutzer (Anlieferer) diese Benutzungsordnung an. 

(5) Der Betreiber kann die Annahme von Abfällen ablehnen, wenn der Anlieferer die Vorschriften dieser Benutzungsordnung nicht beachtet.
 

§ 3 Einzugsgebiet und Geltungsbereich
(1) Das Einzugsgebiet ist der Landkreis Börde. Auf der Umladestation dürfen keine Abfälle, die außerhalb des Landkreises Börde entstanden sind, angeliefert werden. 

(2) Die Benutzungsordnung gilt für:
 - Anlieferer von Abfällen, die die Entsorgung von zu beseitigenden Abfällen aus privaten
  Haushaltungen, aus anderen Herkunftsbereichen sowie ordnungswidrig abgelagerten Abfällen als
  beauftragte Dritte im Landkreis Börde durchführen,
- Eigenanlieferer von Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und aus anderen
  Herkunftsbereichen in Kleinstmengen bis 200 kg (bis 0,75 qm) je Anlieferung,
- gewerbliche Anlieferer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, einschließlich
  sonstigen Abfällen aus der mechanischen Behandlung von Abfällen. 

(3) Der Entsorgungsumfang richtet sich nach der von der Genehmigungsbehörde zugelassenen Positivliste für die Umladestation „Wolmirstedt“ (Anlage 1).


§ 4 Anlieferung und Verhalten auf der Umladestation

(1) Anlieferer ist diejenige natürliche oder juristische Person, die Abfälle auf der Umladestation übergibt.

(2) Die Anlieferer und seine Erfüllungsgehilfen haben den Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten. Der Anlieferer übernimmt, sofern er sich Erfüllungsgehilfen bedient, die Informationspflicht gegenüber den Partnern.

(3) Jeder Anlieferer hat sich vor Befahren des Betriebsgeländes in der Eingangskontrolle zu melden und über Herkunft, Menge und Zusammensetzung der Abfälle Auskunft zu geben. Zu jeder Anlieferung auf der Umladestation ist eine Anlieferungserklärung/Wägeschein entsprechend Anlage 2 zu erstellen. Die Abfallmenge wird durch das Annahmepersonal mittels Wägung ermittelt und bildet die Grundlage der Entgeltfestsetzung. Bei Ausfall der Waage wird durch das Betriebspersonal der Umladestation das Volumen des angelieferten Abfalls geschätzt und mit dem entsprechenden Umrechnungsfaktor das Gewicht ermittelt.

(4) Bestehen bei der Anlieferung des Abfalls berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der genannten Angaben, so prüft das Betriebspersonal die Zulässigkeit der Annahme auf der Umladestation. In Zweifelsfällen ist der Abfall sicherzustellen und eine Deklarationsanalyse durchzuführen. Die entstehenden Kosten trägt der Anlieferer.

(5) Das Betriebspersonal ist berechtigt, die Abfälle bei der Entladung zu kontrollieren und daraufhin zu prüfen, ob die gelieferten Abfälle den zugelassenen Abfallarten entsprechen. Stimmen die abgeladenen Abfälle nicht mit dem Angezeigten überein bzw. entsprechen diese nicht den zugelassenen Abfallarten so kann das Betriebspersonal der Umladestation das Wiederaufladen und Abfahren der gesamten Ladung durch den Anlieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen verlangen. Weiterhin behält sich der Betreiber vor, solche Abfälle auf Kosten der Anlieferer abzutransportieren oder eventuell notwendige Zusatzhandlungen auf Kosten der Anlieferer vorzunehmen. Einzelne, erst beim Entladen erkennbare gefährliche Teile werden aussortiert, gesondert gelagert und ordnungsgemäß entsorgt.

(6) Die Anlieferfahrzeuge haben unmittelbar nach der Entladung das Betriebsgelände der Umladestation zu verlassen. Abfallsammelfahrzeuge der vom Landkreis Börde  beauftragten Entsorgungsunternehmen werden vorrangig vor anderen Anlieferern abgefertigt.

(7) Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle sowie für Elektro- und Elektronikgeräte können im Eingangsbereich der Umladestation kostenlos abgegeben werden.

(8) Auf dem Betriebsgelände der Umladestation besteht Rauchverbot sowie ein Verbot des Umgangs mit offenem Feuer.

(9) Die Benutzung der Umladestation kann allgemein oder im Einzellfall untersagt werden, wenn Betriebsstörungen zu erwarten sind, Benutzer den Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandeln oder den Weisungen des Betriebspersonals nicht Folge leisten.
 

§ 5 Öffnungszeiten
Die Umladestation ist geöffnet: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Kleinannahmestelle: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr), Samstag: von 09:00 bis 12:00 Uhr -gültig für den Zeitraum März bis Oktober; im Zeitraum November bis Februar bleibt die Umladestation samstags geschlossen.

An Feiertagen bleibt die Umladestation geschlossen.

 
§ 6 Haftung und Schadensersatz

(1) Für Schäden, die Fahrzeuge oder Bedienstete des Anliefers verursachen, haftet der Anlieferer gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dritte können aus dieser Regelung keine Ansprüche herleiten. 

(2) Für Schäden, die durch falsche Deklaration der übergebenen Abfälle oder durch das Entladen bzw. durch den Versuch der Übergabe nicht zugelassener Abfälle auf der Umladestation an Personen, Fahrzeugen und Anlagen entstehen, haftet der Anlieferer unbeschränkt. 

(3) Der Landkreis Börde sowie der Betreiber der Umladestation haften nicht für Schäden unbefugter Benutzer und für den möglichen Missbrauch der Abfälle nach Entwendung. 

(4) Jeder Benutzer hat sich auf die besonderen, mit dem Betrieb der Umladestation verbundenen Gefahren einzustellen. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. 

(5) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen diese Benutzungsordnung Schadensersatzforderungen seitens des Betreibers der Umladestation zur Folge haben können. 
 

§ 7 Entgelte
(1) Für die Annahme, das Lagern, Umschlagen, Befördern und Zuführung zur weiteren Behandlung von Abfällen wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. 

(2) Die Entgeltpflicht entsteht, sobald das Betriebspersonal den Abfall übernommen hat. 

(3) Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich aus dem jeweiligen Gewicht (durch Wägung) und dem Entgelt je t/Abfallart. Die Bestimmung der Abfallart erfolgt durch das Betriebspersonal der Umladestation. Die Höhe des Entgeltes je t/Abfallart ergibt sich aus der Entgeltliste für die Umladestation. 

(4) Die Abrechnung erfolgt durch Rechnungslegung. Der Betreiber ist bevollmächtigt die Rechnungslegung für gewerbliche Anlieferer im eigenen Namen und mit Ausweis der Umsatzsteuer vorzunehmen. 

(5) Für die Eigenanlieferung von Kleinmengen (bis max. 0,75 qm) wird abweichend von den Regelungen der Absätze 3 und 4 ein Entgelt, einschließlich Umsatzsteuer entsprechend Entgeltliste Kleinanlieferungen (Anlage 4) erhoben. Der Betreiber ist bevollmächtigt die Annahme gegen Barkasse im eigenen Namen vorzunehmen. 

(6) Die Verfolgung von Zahlungsrückständen wird vom Betreiber wahrgenommen. Bei Anlieferer mit Zahlungsrückständen kann Barzahlung verlangt werden.  


§ 8 Inkrafttreten

(1) Die Erste Änderung zur Benutzungsordnung tritt rückwirkend zum 08.09.2008 in Kraft.

 

Anlagen:

Anlage 1 = Positivliste
Anlage 2 = Anlieferungserklärung/Wägeschein;
Anlage 3 = Entgeltliste
Anlage 4 = Entgeltliste Kleinannahmestelle