Gesetze - AbfG LSA


 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt


Abfallgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
(AbfG LSA)

Vom 10. März 1998

(GVBl. LSA 1998, S. 112)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2004, GVBl. LSA 2004, S. 852, 853
 

Änderungsdaten

  1. § 34 geändert durch Gesetz vom 7.12.2001 (GVBl. LSA S. 540)
     
  2. § 35 aufgehoben, § 37 geändert durch Gesetz vom 19.3.2002 (GVBl. LSA S. 130, 145)
     
  3. §§ 27, 28 und 29 aufgehoben durch Gesetz vom 2.4.2002 (GVBl. LSA S.214)
     
  4. mehrfach geändert durch Gesetz vom 16.7.2003 (GVBl. LSA S. 158, 159)
     
  5. §§ 16 und 30 geändert durch Gesetz vom 22.12.2004 (GVBl. LSA S. 852, 853)
     

Inhaltsübersicht
 

Teil 1
Grundsätze der Abfallwirtschaft

§ 1

Ziel des Gesetzes

§ 2

Pflichten öffentlicher Stellen
 

Teil 2
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 3

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 4

Entsorgungssatzung

§ 5

Ausschluss von Abfällen

§ 6

Gebührensatzung

§ 7

Informationsmaßnahmen

§ 8

Abfallwirtschaftskonzept

§ 9

Abfallbilanz

§ 10

Schadstoffhaltige Kleinmengen

§ 11

Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken im Wald oder der übrigen freien Landschaft

§ 11a

Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken

§ 11b

Vorrang anderer Pflichten
 

Teil 3
Organisation der Entsorgung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen

§ 12

(weggefallen)

§ 13

Andienungsstellen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle

§ 14

Andienung und Zuweisung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

§ 15

Kostenerhebung
 

Teil 4
Planung der Abfallwirtschaft

§ 16

Abfallwirtschaftspläne

§ 17

Verbindlichkeitserklärung von Abfallwirtschaftsplänen

§ 18

(weggefallen)

§ 19

(weggefallen)
 

Teil 5
Abfallbeseitigungsanlagen

§ 20

Entschädigung für Vermögensnachteile bei Flächenerkundungen

§ 21

Veränderungssperre

§ 22

Enteignung

§ 23

Genehmigung und Überwachung von Deponien

§ 24

(weggefallen)

§ 25

Eigenüberwachung

§ 26

Staatlich anerkannte Stellen
 

Teil 6
Altlasten

§§ 27- 29

(weggefallen)

 

 

 

 

Teil 7
Behörden, Zuständigkeiten

§ 30

Abfallbehörden, technische Fachbehörden

§ 31

Aufgaben der Abfallbehörden

§ 32

Sachliche Zuständigkeit

§ 33

Örtliche Zuständigkeit
 

Teil 8
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

§ 35

Übergangsvorschrift

§ 36

Sprachliche Gleichstellung

§ 37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1

Grundsätze der Abfallwirtschaft

§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern und die umweltverträgliche Abfallbeseitigung zu sichern. Dazu gehört insbesondere

  1. die Entstehung von Abfällen in ihrer Menge so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),

  2. die Schädlichkeit von Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern (Schadstoffverminderung),

  3. nicht vermiedene Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen (Abfallverwertung),

  4. nicht verwertete Abfälle so zu behandeln, dass anfallende Energie oder Abfälle soweit wie möglich genutzt werden können (Abfallbehandlung),

  5. nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen (Abfallbeseitigung),

  6. nicht verwertbare Abfälle in geeigneten Anlagen möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu beseitigen und

  7. die Einhaltung des Standes der Technik bei Maßnahmen der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.

(2) Jede einzelne Person hat durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft verwirklicht werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird ( § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).

§ 2
Pflichten öffentlicher Stellen

(1) Land, Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Erzeugnisse zu bevorzugen, die

  1. aus Abfällen hergestellt sind,

  2. in rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

  3. aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,

  4. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

  5. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

  6. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,

sofern keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sind so zu organisieren, dass die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

  1. Maßnahmen zur Abfallvermeidung und

  2. die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung oder für eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen, auf die Einhaltung der Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 vertraglich zu verpflichten. Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 41), ist die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Auflagen zu den Sondernutzungserlaubnissen sicherzustellen.

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 beachten.

Teil 2

Pflichten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger

§ 3
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Zuständige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Landkreise und kreisfreien Städte (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger). Ihre Aufgaben richten sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die obere Abfallbehörde soll einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

(3) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zuverlässiger Dritter bedienen, wenn dadurch eine umweltgerechtere und kostengünstigere Entsorgung ermöglicht wird.

(4) Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von zu überlassenden Abfällen sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die obere Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wirken auf eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle hin.

(6) Bei der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Übertragung von Pflichten auf Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, auf Verbände nach § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen.

§ 4
Entsorgungssatzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Die Duldungspflichten nach § 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes können in der Satzung näher ausgestaltet werden. Dabei kann insbesondere geregelt werden, dass der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer sowie der Abfallerzeuger das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns, zur Überwachung und Kontrolle der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden haben sowie darüber zur Auskunft gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet sind.

(2) Die Satzung kann nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vorschreiben. Der Anschluss- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushalten für alle Abfälle zur Beseitigung und alle Abfälle zur Verwertung vorgeschrieben werden. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt bei privaten Haushalten nur dann in Betracht, soweit Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist durch die privaten Haushalte auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. Die Satzung kann auch für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten den Anschluss- und Benutzungszwang anordnen, soweit Abfallerzeuger oder -besitzer diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.

§ 5
Ausschluß von Abfällen

(1) Abfälle können allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftliche Entscheidung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aus der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann sich auf einzelne oder sämtliche Entsorgungshandlungen ( § 4 Abs. 5 , § 10 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) erstrecken. Jede einzelne Abfallart, die aus der Entsorgungspflicht ausgeschlossen wird, ist in der Satzung oder Entscheidung unter Angabe des Abfallschlüssels, der Bezeichnung und der Herkunft gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833, 2847), unter Angabe der jeweils ausgeschlossenen Entsorgungshandlungen und erforderlichenfalls unter Angabe der Abfallmenge, für die der Ausschluss nicht gilt, aufzuführen.

(2) Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht von der Entsorgung ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen insgesamt mindestens 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle jährlich anfallen, auf der Grundlage von § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von den Nachweispflichten des Zweiten Teils der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302, 3316), mit Ausnahme des § 24 der Nachweisverordnung zu befreien. Werden besonders überwachungsbedürftige Abfälle dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger überlassen, hat dieser als Abfallbesitzer die Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung zu erfüllen.

§ 6
Gebührensatzung

(1) Für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Zu Gebührenschuldnern können in der Satzung auch die Eigentümer oder die sonst dinglich Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke bestimmt werden, die dem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang (§ 4 Abs. 2) unterliegen.

(2) Zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen alle Aufwendungen für die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder im Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für

1.

das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von

a)

in Haushalten anfallenden Abfällen, einschließlich solcher nach § 10,

b)

in Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen anfallenden Abfällen zur Beseitigung,

c)

organischen Abfällen, die in Gärten, Parks, auf Friedhöfen sowie an Straßen, Wegen und Plätzen anfallen und

d)

Abfällen, die im Sinne des § 11 verbotswidrig abgelagert worden sind, einschließlich Fahrzeugen gemäß § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;

2.

die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen, soweit die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen;

3.

die Erfüllung der Beratungspflichten nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;

4.

die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich der Aufwendungen für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft;

5.

die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen; diese Kosten sind periodenbezogen in Ansatz zu bringen.

Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung. Dazu zählen auch stillgelegte Anlagen, solange für sie nicht der Abschluss der Nachsorge gemäß § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellt ist.

(3) Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame und nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden.

(4) Soweit Gebühren gemäß § 17 Abs. 5 , § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erhoben werden, finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(5) Für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, welche die Ablagerung umfassen, haben die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Die Verpflichtung gilt sowohl für private wie für öffentlich-rechtliche Deponiebetreiber, die ein Deponieentgelt oder eine Deponiegebühr erheben.

(6) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen gebildet haben, können die Aufwendungen für Stilllegung und Nachsorge in einem Übergangszeitraum bis zum 1. September 2013 auch nach Beendigung der Ablagerungsphase in die Abfallgebühren einbezogen werden.

§ 7
Informationsmaßnahmen

Die nach § 38 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallberatung Verpflichteten sind befugt, öffentlich Empfehlungen und Hinweise zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen auszusprechen, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft dies erfordern.

§ 8
Abfallwirtschaftskonzept

(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Es ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen, wenn die Abfallwirtschaftsplanung dies erforderlich macht.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens

  1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle,

  2. Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle,

  3. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,

  4. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,

  5. Angaben über die zeitliche Abfolge geplanter Maßnahmen und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Abfallentsorgung im jeweiligen Gebiet notwendigen Abfallentsorgungsanlagen.

(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Form und des Inhalts durch Verordnung zu regeln. Dabei sind die Vorgaben des § 19 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend zu beachten.

(4) Bei der Aufstellung, wesentlicher Änderung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden zu beteiligen. Verbänden, Kammern und Organisationen, deren Aufgaben oder satzungsgemäßen Interessen durch das Abfallwirtschaftskonzept berührt werden, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anregungen und Bedenken sind mit ihnen zu erörtern.

(5) Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses des Stadtrates, des Kreistages oder des entsprechenden Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Es ist der oberen Abfallbehörde vorzulegen und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bevölkerung im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in das Konzept und seine Fortschreibungen Einsicht zu nehmen.

§ 9
Abfallbilanz

(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt für sein Gebiet eine Abfallbilanz gemäß § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Form und des Inhalts durch Verordnung zu regeln. Dabei sind die Vorgaben des § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend zu beachten.

(2) § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 10
Schadstoffhaltige Kleinmengen

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben überlassene besonders überwachungsbedürftige Abfälle getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu lagern und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und Einrichtungen sind zu schaffen.

§ 11
Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf
Grundstücken im Wald oder der übrigen freien Landschaft

(1) Abfälle, die auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft, das nicht im Eigentum von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht, verbotswidrig abgelagert oder durch Naturereignisse auf dem Grundstück abgesetzt sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, auf eigene Kosten einzusammeln und zu entsorgen, wenn

  1. Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen,

  2. keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und

  3. die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

(2) Ist ein Grundstück betroffen, das im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, so hat diese die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die eingesammelten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der unentgeltlichen Übernahme und Entsorgung nicht, wenn das Grundstück der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist. In diesem Fall trägt der Grundstückseigentümer die mit dem Einsammeln und der Entsorgung der Abfälle verbundenen Kosten.

(4) Ist ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück betroffen, das rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist, so hat der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße zur Entsorgung bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die bereitgestellten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.

(5) Sofern der Grundstückseigentümer oder der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes seine Pflicht zum Einsammeln der Abfälle verletzt, kann der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger dies auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers der Abfälle selbst vornehmen.

(6) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung den Gemeinden übertragen.

§ 11 a
Verbotswidrig abgelagerte Abfälle
auf anderen Grundstücken

(1) Abfälle, die auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, nach Maßgabe der Satzung (§ 4) zur Entsorgung zu überlassen.

(2) Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 entsprechend.

§ 11 b
Vorrang anderer Pflichten

Außerhalb dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder durch Vereinbarung begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- oder Reinigungspflichten bleiben unberührt und gehen den Pflichten nach den §§ 11 oder 11 a vor.

Teil 3

Organisation der Entsorgung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen

§ 12
(aufgehoben)

§ 13
Andienungsstellen für besonders überwachungsbedürftige
Abfälle

(1) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung eine oder mehrere Andienungsstellen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle (Andienungsstellen) zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle durchführen, und das Andienungsverfahren zu regeln.

(2) Die Verordnung nach Absatz 1 kann auch ein Unternehmen einer Rechtsform des Privatrechts bestimmen, das mit den Aufgaben der Andienungsstellen beauftragt werden kann, wenn das Unternehmen

  1. durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation, Fach- und Sachkunde des Personals sowie durch Zuverlässigkeit Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und

  2. dem Land Sachsen-Anhalt durch eine Beteiligung von mindestens 51 v. H. einen bestimmenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.

Im Falle des Absatzes 2 sind die Aufgaben der Andienungsstellen dauerhaft getrennt vom sonstigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu erledigen.

(3) Mit der Verordnung nach Absatz 1 können den Andienungsstellen bei der Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Dabei kann es sich insbesondere handeln um

  1. Aufgaben nach § 14 sowie solche im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes und

  2. die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen.

(4) Die Andienungsstellen unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.

§ 14
Andienung und Zuweisung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen

(1) In der Verordnung nach § 13 Abs. 1 ist die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen durch Andienungsstellen zu regeln. Durch diese Verordnung kann insbesondere bestimmt werden,

  1. dass alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die im Land Sachsen-Anhalt erzeugt und von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden sind oder die im Land Sachsen-Anhalt behandelt, gelagert, verwertet oder abgelagert werden sollen, den Andienungsstellen von Erzeugern oder Besitzern der Abfälle anzudienen sind, soweit dies zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung erforderlich ist;

  2. dass für Abfälle, die bei Erzeugern oder Besitzern nur in kleineren Mengen anfallen, die Andienungspflicht auf diejenigen übergeht, die die Abfälle einsammeln und befördern;

  3. dass besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die in einer in Sachsen-Anhalt gelegenen betriebseigenen Entsorgungsanlage von Andienungspflichtigen entsorgt werden oder deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Andienungsstellen nicht bedarf, durch die oberste Abfallbehörde allgemein oder im Einzelfall von der Andienungspflicht ausgenommen werden können;

  4. dass die Andienungsstellen die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage zuzuweisen haben, wobei bei der Zuweisung der von Andienungspflichtigen zu erbringende Nachweis einer annahmebereiten Entsorgungsanlage zu berücksichtigen ist;

  5. dass Zuweisungen nach Nummer 4 insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Abfallwirtschaftsplanung des Landes, des Grundsatzes der erzeugernahen Entsorgung sowie der ökologischen Anforderungen an moderne Entsorgungsanlagen unter Beachtung der sich fortentwickelnden Anforderungen an den Stand der Technik und der ökonomischen Interessen der Abfallbesitzerinnen oder der Abfallbesitzer vorzunehmen sind, wobei eine vorrangige Zuweisung von Abfällen in Anlagen, die im Land Sachsen-Anhalt gelegen sind, nicht zwingend vorgegeben ist;

  6. dass die Andienungspflichtigen die angedienten Abfälle der zugewiesenen Entsorgungsanlage zuzuführen haben;

  7. dass die Andienungsstellen den Andienungspflichtigen aufgeben können, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind und

  8. dass Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet sind, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen.

(2) Ist die Zuweisung in eine Entsorgungsanlage durch die Andienungsstelle im Sinne des § 13 erforderlich, so gilt diese in der Regel als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen versagt wird. Sie ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen.

(3) Die Andienungsstellen sind befugt, andienungspflichtigen Abfällen auf Kosten von Andienungspflichtigen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zu deren Beurteilung von Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.

§ 15
Kostenerhebung

(1) Die Andienungsstellen erheben von Andienungspflichtigen für die ihnen entstehenden Aufwendungen Gebühren und den Ersatz von Auslagen. In einer Verordnung nach Absatz 2 kann vorgesehen werden, dass die Andienungsstellen Gebühren und Auslagen auch für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Aufkommen an Gebühren sowie der Ersatz von Auslagen stehen den Andienungsstellen zu.

(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen. Soweit in der Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen sowie deren Beitreibung die allgemeinen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt.

Teil 4

Planung der Abfallwirtschaft

§ 16
Abfallwirtschaftspläne

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Die Abfallwirtschaftspläne sind nach den Vorgaben des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erstellen und bestehen aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Sie können in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(4) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Abfallwirtschaftsplänen sind die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 , 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die berührten Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Gemeinden, in deren Gebiet Standorte für ortsfeste Beseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie benachbarte Länder nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Überlassung der Planentwürfe zu beteiligen. Ihnen ist eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen. Innerhalb der Frist vorgebrachte Anregungen und Bedenken sind mit den Beteiligten zu erörtern.

(5) Die in den Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger dargestellten Maßnahmen sind im Abfallentsorgungsplan aufzunehmen, soweit sie dies verlangen und keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Auf Antrag der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird der Abfallentsorgungsplan fortgeschrieben, sofern das Abfallwirtschaftskonzept dies erforderlich macht oder konkrete Entscheidungen über Abfallwirtschaftsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dies erfordern.

(6) Die Abfallwirtschaftspläne sind gemäß § 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu veröffentlichen.

§ 17
Verbindlichkeitserklärung von Abfallwirtschaftsplänen

(1) Die zuständige Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichten für verbindlich zu erklären. Die zuständige Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen Landesbehörde, soweit sich die Verbindlichkeitserklärung auf Abfallbeseitigungsanlagen erstreckt, die der Bergaufsicht unterstehen. Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen. Die zuständige Abfallbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

(2) Die Verordnung nach Absatz 1 kann geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, haben die Abfallbehörde, welche die Verordnung erlässt, und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem auf Verlangen kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen und Einzugsgebiete im Sinne von Satz 1 sind im Text der Verordnung grob zu beschreiben.

 

§ 17 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2004

§ 18
(aufgehoben)

§ 19
(aufgehoben)

Teil 5

Abfallbeseitigungsanlagen

§ 20
Entschädigung für Vermögensnachteile
bei Flächenerkundungen

(1) Das Erkunden geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen richtet sich nach § 30 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes . Entstehen bei diesen Maßnahmen den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Bedienstete oder Beauftragte die Arbeiten durchgeführt haben, in den anderen Fällen gegen das Land. Das Land kann von denjenigen Erstattung der gezahlten Entschädigung verlangen, die für den erkundeten Standort einen Antrag auf Zulassung einer Abfallbeseitigungsanlage stellen.

(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, so wird die Entschädigung auf Antrag der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, bei Erkundungen durch Bedienstete oder Beauftragte des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers von der oberen Abfallbehörde, im übrigen von der obersten Abfallbehörde, festgesetzt. Für die Kosten des Verfahrens gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine bestehende Abfallbeseitigungsanlage erweitert oder wesentlich geändert werden soll.

§ 21
Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte für dadurch entstehende Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

(3) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die zuständige Behörde für die von dem Plan betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 22
Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unanfechtbar festgestellten Planes notwendig ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 23
Genehmigung und Überwachung von Deponien

(1) Die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließt eine für die Deponie erforderliche baurechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung sowie wasserrechtliche Genehmigung und Eignungsfeststellung ein. Dies gilt nicht für die wasserrechtliche Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung.

(2) Ist mit einem Vorhaben nach Absatz 1 die Benutzung eines Gewässers verbunden, so entscheidet die Abfallbehörde über die Erteilung der Bewilligung oder der Erlaubnis. Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung. Das Verfahren richtet sich, außer bei einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis, nach den für die abfallrechtliche Genehmigung geltenden Vorschriften.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde und der Naturschutzbehörde. Die Entscheidung nach Absatz 2 ist im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten Bewilligung oder Erlaubnis entscheidet auf Ersuchen der Wasserbehörde die Abfallbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen in Bezug auf Gewässerbenutzungen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren soll die zuständige Behörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen die für das geplante Vorhaben erheblichen Fragen erörtern (Antragskonferenz). Hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Zur Vorbereitung der Erörterung kann die zuständige Behörde die erforderlichen. Unterlagen auch Dritten zur Stellungnahme übersenden.

(6) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die Einzelheiten der Anforderungen an Jahresübersichten und an die Erklärung zum Deponieverhalten sowie zur Vorlage der Ergebnisse nach § 10 Abs. 4 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4417), und
  2. die Anforderungen an die Eigenkontrollen sowie zur Vorlage der Ergebnisse nach § 11 Abs. 4 der Deponieverordnung zu regeln.

§ 24
(aufgehoben)

§ 25
Eigenüberwachung

(1) Die Betreiber von Deponien haben sach- und fachkundiges, zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren.

(2) Der Betreiber hat den Zustand und den Betrieb der Deponie sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung auf eigene Kosten fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). Er kann sich dabei Dritter bedienen. Er hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben. Der Betreiber hat Störungen des Anlagenbetriebs der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(3) Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Deponie sind verpflichtet, jederzeit den Zugang und die Zufahrt zu den Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. § 20 gilt entsprechend.

§ 26
Staatlich anerkannte Stellen

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Aufgaben im Rahmen der Überwachung der Abfallentsorgung durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Sach- und Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Stellen entsprechend dem Bedarf der Abfallbehörden geregelt werden.

Teil 6

Altlasten

§ 27
(aufgehoben)

§ 28
(aufgehoben)

§ 29
(aufgehoben)

Teil 7

Behörden, Zuständigkeiten

§ 30
Abfallbehörden, technische Fachbehörden

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für das Abfallgesetz zuständige Ministerium.

(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde.

§ 31
Aufgaben der Abfallbehörden

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Abfallbehörden, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Abfallverbringungsgesetz und dieses Gesetz sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstige abfallrechtliche Vorschriften zu vollziehen und ergänzende Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr zu treffen. Bei den unteren Abfallbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 32
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die unteren Abfallbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorzuschreiben, dass die oberen Abfallbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind. Die oberen Abfallbehörden und die oberste Abfallbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Abfallbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde und auf deren Kosten tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist.

(2) Ist die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Abfallbehörde zuständig.

(3) Werden Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt, obliegen die Entscheidungen und andere Maßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstiger abfallrechtlicher Vorschriften der zuständigen Abfallbehörde, die im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Bergbehörde handelt. Bei der Entsorgung von Abfällen in untertägigen Anlagen obliegen die in Satz 1 genannten Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Bergbehörde, die im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Behörde handelt.

§ 33
Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet oder Bezirk die Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ihren Standort oder Einsatzort hat, oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, die Verwertung oder Beseitigung durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung der Entsorgungspflicht nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle anfallen.

(2) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

Teil 8

Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussvorschriften

§ 34
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Abfallbehörde, in deren Bezirk Andienungspflichtige ihre Niederlassung haben.

§ 35
Übergangsvorschrift

Entsorgungs- und Gebührensatzungen sind erforderlichenfalls bis zum 1. September 2005 anzupassen.

§ 36
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 10. März 1998.

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt


Dr. Keitel

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt


Dr. Höppner

Ministerium für Raumordnung,
Landwirtschaft und Umwelt
des Landes Sachsen-Anhalt


Heidecke