Nutzung der Biotonne - Ja oder Nein ?


 


Generell gilt: Es dürfen keine Bioabfälle über die Restmülltonne entsorgt werden!
 

Kompostierbare Abfälle aus privaten Haushalten sind getrennt gesammelt in Biotonnen bereitzustellen.


Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden lt. § 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten Personen (öffentlich - rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Diese Überlassungspflicht entfällt, wenn der Erzeuger und Besitzer seine Abfälle in eigenen Anlagen verwertet.


Konkret bedeutet dies, dass eine Verwertung des Bioabfall in eigenen Anlagen erfolgen muss, um vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Bioabfallentsorgung befreit werden zu können.  Die eigenen Anlagen umfassen in diesem Fall den Komposthaufen, Schnellkomposter etc. sowie die Gartenflächen, denn die Verwertung des Bioabfalls endet nicht mit der Entsorgung des Bioabfalls auf dem Komposthaufen oder im Schnellkomposter sondern mit der Ausbringung des Endproduktes Kompostes in den Boden. Ein besonderer Augenmerk liegt hierbei auf den Begriff eigene Anlagen, wonach ein eigener  Komposthaufen, Schnellkomposter etc. sowie eigener Garten vorausgesetzt werden.
Die Verwertung erfolgt:
ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich - rechtlichen Vorschriften steht und
schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigung und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

Zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nutzen Sie bitte die Anzeige der Eigenverwertung von Bioabfällen. Diese kann
hier herunter geladen werden.